24.01.2011
Stellt ein Mieter nach seinem Auszug aus der Mietwohnung fest, dass der Vermieter aufgrund einer unzulässigen Mietvertragsklausel ungerechtfertigte Schönheitsreparaturen verlangt hat, muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen, da die Ansprüche ansonsten verjähren.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mieter beim Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorgenommen. Rund neun Monate später stellte der Mieter fest, dass der Vermieter auf der Grundlage einer unwirksamen Renovierungsklausel zu Unrecht die Durchführung einer Endrenovierung verlangt hatte und verlangte das Geld vom Vermieter zurück. Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Forderung verjährt sei.
Das Landgericht Kassel (Urteil vom 07.10.2010, Az.: 1 S 67/10) erklärte die Forderungen des Mieters gemäß § 548 Abs. 2 BGB für verjährt. Die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten sei gerechtfertigt, da die wechselseitigen Ansprüche vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen. Zudem soll das Mietverhältnis nach seiner Beendigung rasch abgewickelt werden, da die Feststellung zur Anspruchshöhe dadurch immer schwieriger werde, da der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe immer schlechter zu ermitteln sei. Im Übrigen sei es Wille des Gesetzgebers, dass in überschaubarer Zeit das Mietverhältnis abschließend geregelt wird, um danach Rechtsfrieden einkehren lassen zu können. Daher sei die kurze Verjährungsfrist auf Ansprüche wegen rechtsgrundlos durchgeführter Renovierungsarbeiten anzuwenden.